{"id":593,"date":"1980-10-28T00:00:00","date_gmt":"1980-10-28T00:00:00","guid":{"rendered":"http:\/\/feuerwehr-eddelak.de\/wcms\/?p=593"},"modified":"1980-10-28T00:00:00","modified_gmt":"1980-10-28T00:00:00","slug":"beweisaufnahme-begrundet-zwar-einen-verdacht-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.feuerwehr-eddelak.de\/wcms\/1980\/beweisaufnahme-begrundet-zwar-einen-verdacht-3\/","title":{"rendered":"Beweisaufnahme begr\u00fcndet zwar einen Verdacht"},"content":{"rendered":"<h2>Gericht verk\u00fcndete Freispruch- im Eddelaker Brandstifterproze\u00df<\/h2>\n<p>Eddelak\/Itzehoe (fr) In der Nacht zum 12. September 1970 ging in Eddelak die Disco-Gastst\u00e4tte \u201eWestern-Story&#8220; nur wenige Wochen nach der Er\u00f6ffnung in Flammen auf. Fest steht nach dem Gutachten des inzwischen verstorbenen Brandsachverst\u00e4ndigen Dr. Jach, da\u00df es sich einwandfrei um Brandstiftung gehandelt hat. Doch wer der Brandstifter gewesen ist, da\u00df wird wohl immer im dunkeln bleiben, denn der wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung angeklagte Gastronom Alfred R. (42) und sein damaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer G\u00fcnter W. (32) wurden nach mehrt\u00e4giger Verhandlung vor der 1. gro\u00dfen Strafkammer des Landgerichtes Itzehoe auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.<br \/>\u201eEs gibt Freispr\u00fcche, die hauchd\u00fcnn sind&#8220;, begann der Vorsitzende der Strafkammer, Richter Manfred Selbmann, die Urteilsbegr\u00fcndung und schlo\u00df seine Ausf\u00fchrungen mit den Worten \u201eauch die Kammer ist der Meinung, da\u00df viel an der Anklage dran ist&#8220; und, auf den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bezogen, \u201eer kann und ist es vielleicht auch gewesen, aber sicher ist es nicht. Das Mosaik der Beweisaufnahme begr\u00fcndet zwar einen starken Verdacht, aber jeder Zweifel geht zugunsten der Angeklagten, daher mu\u00dften sie freigesprochen werden.&#8220;<br \/>Bereits 1972 wurde Anklage erhoben, die jedoch von der Strafkammer in anderer Besetzung nicht zugelassen wurde. Die jetzige Anklage war aufgrund der Zeugenaussage der fr\u00fcheren Verlobten des Angeklagten R., Ursula Sch., zustande gekommen, die sich 1976 bei der Polizei gemeldet und eindeutig erkl\u00e4rt hatte, da\u00df auf Alfred R.&#8217;s Veranlassung die Gastst\u00e4tte in Brand gelegt worden sei. Sie hatte zum Beweis angegeben, da\u00df sie am Tage vor dem Brand mit R, nach Eddelak gefahren sei, unterwegs &#8211; obwohl der Wagen vollgetankt gewesen sei &#8211; ein 40-1-Tank gekauft und gef\u00fcllt worden sei. Man habe sie bei einem Gespr\u00e4ch von Alfred lt. -mit G\u00fcnter W. mit den Worten weggeschickt: \u201eWas steckst du deine Nase dazwischen, das geht dich nichts an.&#8220; Sie sei zum Alibi mit R. nachts nach D\u00fcsseldorf zu ihren Eltern gefahren. Unterwegs habe sie zwei Autotelefonate mitbekommen, in denen G\u00fcnter W. seine Bedenken ge\u00e4u\u00dfert hatte, weil sie, Ursula Sch. vielleicht \u201enicht dichthalte.&#8220;<br \/>\u201eUrsula Sch. &#8211; inzwischen geschiedene E. und in Scheidung le<br \/>bende N. &#8211; ist, als sie schon zum Termin geladen war, durch Freitod aus dem Leben geschieden, so da\u00df die Kammer sich kein Pers\u00f6nlichkeitsbild mehr von der Zeugin machen kann, nur ein mittelbares Bild durch Zeugen, die mit ihr zu tun hatten, und das ist h\u00f6chst l\u00fckkenhaft geblieben&#8220;, sagte der Vorsitzende. Wenn die von der Zeugin erhobenen Anschuldigungen sich als richtig erwiesen h\u00e4tten, gebe es an einer schweren Brandstiftung keinen Zweifel, aber die Kammer habe nicht die M\u00f6glichkeit, die Konstanz dieser Aussage zu \u00fcberpr\u00fcfen. Beim \u201eersten Angriff&#8220; der Ermittlungen 1970 sei die Zeugin \u00fcberhaupt nicht vernommen worden, so da\u00df Vergleiche mit fr\u00fcheren Einlassungen nicht m\u00f6glich seien. Erst 1976 habe sie im Zusammenhang mit einer Betrugsanzeige bei der Polizei gegen Alfred R. in einem Brief erw\u00e4hnt, da\u00df ihr Vater der \u00dcberzeugung sei, Alfred R. und G\u00fcnter W. seien die T\u00e4ter. Zur zweifelhaften Glaubw\u00fcrdigkeit der schillernden Pers\u00f6nlichkeit der verstorbenen Zeugin f\u00fchrte der Vorsitzende noch die von ihr erw\u00e4hnten Drohanrufe aus Hamburg an, wozu ihr letzter Ehemann erkl\u00e4rt hatte, da\u00df er Zweifel gehabt habe, weil sie nie in seiner Gegenwart k\u00e4men, dann pl\u00f6tzlich &#8211; in Abwesenheit von Ursula Sch. &#8211; ein solcher Anruf kam und er ihre Stimme am Telefon erkannt habe.<br \/>\u201eWir w\u00e4ren vielleicht weitergekommen, wenn 1976 die Beweismittel, der 40-1-Kanister, die Telefongespr\u00e4che aus dem Auto oder sonst auch nur ein Punkt der Aussage von Ursula Sch. verifiziert worden w\u00e4ren&#8220;, bedauerte der Richter. \u201eNicht ein Kr\u00fcmel dessen, was Ursula Sch. gesagt, war f\u00fcr uns m\u00f6glich zu verifizieren&#8220;, unterstrich der Sprecher und f\u00fchrte ferner die Aussagen des Versicherungsvertreters an, der es keineswegs f\u00fcr ungew\u00f6hnlich bezeichnet hatte, da\u00df die Pr\u00e4mie kurz vorher von dem Angeklagten gezahlt sei. Er selbst sei es gewesen, der sich im Hamburger Lokal des Angeklagen den Scheck geholt habe, weil er in Urlaub gehen wollte.<br \/>Es m\u00f6ge ungew\u00f6hnlich sein, da\u00df Alfred R., der selbst gleich Anzeige gegen Unbekannt erstattet hatte, einen Alibinachweis und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beigef\u00fcgt hatte. Aber leider lie\u00dfen sich auch die Umst\u00e4nde nicht mehr n\u00e4her nachpr\u00fcfen, da der Anwalt auch inzwischen verstorben ist. So blieben zwar manche Fragezeichen, aber f\u00fcr die Angeklagten nur der befreiende Freispruch.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Gericht verk\u00fcndete Freispruch- im Eddelaker Brandstifterproze\u00df\nEddelak\/Itzehoe (fr) In der Nacht zum 12. 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